Es ist der einzige Artikel auf dieser Seite, der für viele Leser mit „bleiben Sie, wo Sie sind“ endet.
Deutschland liegt auf 212. von 217 in unserer Weltrangliste, mit einem FiScore von 3,2 von 10. Es ist ein teures Land. Bei privat gehaltenen Kryptowerten ist es trotzdem eines der großzügigsten der Welt, und die meisten wissen das nicht, weil sie es in einer Rangliste nachschlagen, die etwas anderes misst.
Die Regel
Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes behandelt den Verkauf von Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft.
Daraus folgt der Satz, um den es geht: nach einer Haltefrist von einem Jahr ist der Gewinn steuerfrei. Nicht ermäßigt, nicht pauschal, sondern gar nicht steuerpflichtig, in beliebiger Höhe.
Innerhalb des ersten Jahres ist der Gewinn mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern, und es gibt eine Freigrenze von 1.000 Euro im Jahr, angehoben von 600 Euro zum 1. Januar 2024.
Achten Sie auf das Wort Freigrenze. Es ist kein Freibetrag. Wer 999 Euro Gewinn macht, zahlt nichts. Wer 1.001 Euro macht, versteuert alles, nicht nur den Euro darüber.
Und das Staking hat die Frist nicht verlängert
Eine Zeit lang stand im Raum, dass die Haltefrist auf zehn Jahre steigt, wenn die Coins zur Einkunftserzielung eingesetzt werden, also bei Staking oder Lending.
Das Bundesfinanzministerium hat diese Verlängerung in seinem Schreiben vom 10. Mai 2022 fallen gelassen. Es bleibt bei einem Jahr, auch für gestakte oder verliehene Coins. Ältere Beiträge behaupten weiterhin das Gegenteil.
Die laufenden Erträge aus Staking und Lending sind davon getrennt zu betrachten: sie sind sonstige Einkünfte im Jahr des Zuflusses, mit einer eigenen kleinen Freigrenze. Steuerfrei nach einem Jahr ist die Veräußerung, nicht die Belohnung.
Und die Aufzeichnungspflichten werden ernst genommen. Ohne saubere Nachweise über Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten wird geschätzt, und eine Schätzung fällt selten zu Ihren Gunsten aus.
Der zweite Satz, der noch wichtiger ist
Die Wegzugsbesteuerung erfasst direkt gehaltene Kryptowerte nicht.
Paragraf 6 des Außensteuergesetzes greift auf Anteile an Kapitalgesellschaften nach Paragraf 17 EStG und, seit dem 1. Januar 2025, auf Anteile an Investmentfonds. Bitcoin, Ether oder ein Stablecoin in Ihrer eigenen Wallet sind weder das eine noch das andere.
Für einen GmbH-Gründer ist der Wegzug die teuerste Entscheidung seines Lebens. Für einen Krypto-Halter kostet er, was der Umzugswagen kostet.
Eine Einschränkung, die Sie prüfen sollten: die Erweiterung von 2025 zielt auf Fondsanteile. Wenn Sie nicht direkt halten, sondern über ein Wertpapier, hängt die Antwort an der Struktur dieses Papiers, nicht an der Kryptowährung dahinter. Lassen Sie das im Einzelfall ansehen.
Also, wohin?
Rechnen Sie zuerst, was Sie aufgeben.
- Ein Ziel, das Kapitalgewinne besteuert, ist ein Rückschritt. Spanien besteuert Veräußerungsgewinne nach der Haltedauer gar nicht, sondern von 19 bis 28 % nach Höhe. Wer mit Coins aus einem alten Bestand nach Spanien zieht, tauscht null gegen achtundzwanzig.
- Ein Ziel ohne Kapitalgewinnsteuer bringt nur etwas für den kurzfristigen Handel. Wenn Sie ohnehin länger als ein Jahr halten, hat Deutschland Sie bereits freigestellt: mehr als steuerfrei geht nicht.
- Für den aktiven Trader sieht es anders aus. Wer täglich handelt, kommt nie in die Haltefrist und wird voll besteuert. Für ihn sind Dubai, Georgien oder Malta ein echter Sprung. Und Vorsicht: wer sehr aktiv handelt, kann in Deutschland ohnehin als gewerblich eingestuft werden, womit die Haltefrist entfällt.
Wer trotzdem geht
Für den bleibt der Rest dieses Ratgebers gültig: der Wohnsitz nach Paragraf 8 AO muss wirklich aufgegeben werden, ein Niedrigsteuergebiet zieht die Zehnjahresregel des Paragrafen 2 AStG nach sich, und eine ausländische Gesellschaft trifft auf die Hinzurechnungsbesteuerung.
Nur ist die Ausgangslage hier eine andere als in jedem anderen Artikel: Sie kommen nicht aus einer schlechten Lage.
Quellen
Paragraf 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Einkommensteuergesetz, Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Mai 2022 zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung virtueller Währungen, Paragraf 6 Außensteuergesetz. Geprüft im August 2026. Ein gemeldeter Fehler wird korrigiert.
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